Europa wächst mehr und mehr zusammen. Das hat zur Folge, dass immer mehr Produkte importiert und exportiert werden. Allerdings gibt es beim Import von Produkten, die nicht aus der EU stammen, ziemlich strenge Vorschriften. Das gilt auch für Fahrzeuge.
Deswegen stellt sich die Frage: Wie kann man eigentlich einen importierten Gebrauchtwagen zulassen, der nicht aus der EU kommt? Es gibt dabei ein paar Besonderheiten zu beachten. Man benötigt nämlich nicht nur die üblichen Dokumente, sondern darüber hinaus auch noch ein paar spezielle Nachweise.
Wichtig ist zu wissen, dass die deutschen Behörden weder Kopien der Kaufunterlagen noch der Fahrzeugpapiere akzeptieren. Das heißt also, dass alle Unterlagen im Original vorliegen müssen. Ansonsten wird es mit der Zulassung importierter Gebrauchter aus Nicht EU Staaten schwierig.
Wenn man die Originalpapiere vorlegt, zieht die Zulassungsstelle diese ein und dafür erhält der Antragsteller dann den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief.
Welche Unterlagen werden konkret benötigt?
Neben den Fahrzeugpapieren und dem Kaufvertrag sowie der Rechnung im Original benötigt man für die Zulassung ein COC Dokument, falls vorhanden. Alternativ ist ein Vollgutachten einer Prüfstelle notwendig.
Weiterhin benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt, den Nachweis einer gültigen HU sowie ein SEPA Mandat zum Einzug der Steuer. Ein Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung ist ebenfalls erforderlich. Falls das Fahrzeug noch mit einem ausländischen Kennzeichen zugelassen ist, muss man dieses auf der Zulassungsstelle vorlegen. Wer sich vertreten lässt und nicht persönlich erscheint, muss dem Vertreter eine schriftliche Vollmacht erteilen. Außerdem muss der Antragsteller seinen eigenen Personalausweis mitbringen.
Notwendige Dokumente zur Zulassung eines Importfahrzeugs:
Zu den, zur Zulassung eines Fahrzeugs, normal nötigen Dokumenten benötigen Sie zusätzlich noch folgende Papiere:
1. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) oder eine Vollabnahme durch den TÜV oder eine andere Sachverständigen Gesellschaft
2. gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung oder Personalausweis
3. Originalrechnung oder den Kaufvertrag, am besten nehmen Sie beide Dokumente mit, als Eigentumsnachweis
4. SEPA Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer
5. von Ihrer Versicherung die eVB-Nummer
6. Bei Selbstständigen wird die Gewerbeanmeldung und der Handelsregisterauszug benötigt
7. Vereine brauchen den Auszug aus dem Vereinsregister
8. Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise um ein Fahrzeug zulassen zu können
9. falls Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen können, benötigt Ihr Vertreter eine schriftliche Vollmacht von Ihnen, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung sowie seine eigenen gültigen Ausweispapiere
Was muss man sonst noch beachten?
Falls das Fahrzeug noch ein ausländisches Nummernschild hat, muss dieses umgehend auf ein deutsches Nummernschild umgeschrieben werden. Zu viel Zeit sollte man sich damit also nicht lassen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt – was bedeutet das?
Für die Zulassung des Fahrzeugs benötigt die Zulassungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugs. Diese wird vom Kraftfahrt Bundesamt ausgestellt. Darin vermerkt sind unter anderem der Hersteller, der Fahrzeugtyp sowie die Fahrzeugnummer. Diese Bescheinigung ist einen Monat lang gültig.
Was ist eine EWG Übereinstimmungsbescheinigung?
Es handelt sich dabei um das Dokument Certificate of Conformity, kurz COC. Darin werden EU Normen und die EG Typenzulassung festgehalten. Dieses Dokument beschreibt die Merkmale und Details eines Fahrzeugs. Es wird vom Fahrzeug Hersteller ausgestellt. Wer für den Gebrauchtwagen dieses Dokument vorlegen kann, hat es bei der Zulassung etwas einfacher. Das liegt daran, dass Fahrzeuge aus Nicht EU Ländern oftmals nicht den deutschen Regelungen und Richtlinien entsprechen.
Falls dieses Dokument nicht vorliegt, muss man das Fahrzeug erst dem TÜV oder der DEKRA vorstellen. Nur wenn die Prüfung erfolgreich verläuft, bekommt man ein technisches Gutachten ausgesellt. Dieses ersetzt die EWG Übereinstimmungsbescheinigung.
Es lohnt sich also, sich vor einem Gebrauchtwagenkauf im Ausland darüber zu informieren, welche Länder der EU angehören. Ansonsten muss man bei der Zulassung mit Papierkrieg und deutlichem Mehraufwand rechnen.
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung und Eigentumsnachweis sind Pflicht
Nachdem die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung ( Certificate of Conformity kurz COC ) eingeführt wurde, ist es einfacher geworden ein Importfahrzeug zulassen zu können. Diese Bescheinigung gibt die Typengenehmigung für das Fahrzeug wieder und dokumentiert, dass das KFZ nach den Standards der EU geprüft worden ist.
Sollten Sie also einen Import-Neuwagen kaufen, achten Sie darauf, dass Ihnen die COC-Dokumente ausgehändigt werden.
Ihre Zulassungsstelle stellt Ihnen dann aufgrund dieser Dokumente die Zulassungsbescheinigung Teil II aus. Achten Sie darauf, dass auf der Zulassungsbescheinigung Teil II die deutsche Schadstoffklassifizierung aufgeführt ist. Die siebenstellige Schlüsselnummer dient dazu, die KFZ-Steuer zu berechnen. Haben Sie die COC-Dokumente nicht müssen Sie, um das Fahrzeug zulassen zu können, eine detaillierte Prüfung beim TÜV oder einer anderen abnahmeberechtigten Organisation vornehmen lassen. Dies verursacht natürlich auch zusätzliche Kosten bevor Sie das neue Fahrzeug zulassen können.
Einfuhrumsatzsteuererklärung
Natürlich will der „Vater Staat“ auch noch seinen Anteil von Ihnen, in Form der Einfuhrumsatzsteuer, abgreifen. Sie müssen dann eine Einfuhrumsatzsteuererklärung abgeben. Fahrzeuge die nicht älter als sechs Monate sind und weniger als 6000 Kilometer gelaufen haben gelten als Neufahrzeuge.
Beim Eigenimport wird mit der Umsatzsteuererklärung unterschiedlich verfahren. Und zwar, wenn Sie den Wagen im europäischen Ausland gekauft haben, und der Händler die Umsatzsteuer bezahlt hat, müssen Sie darauf achten, dass dieser Umstand auf der Rechnung eindeutig ausgewiesen ist. In diesem Fall wird der Umsatzsteuerausgleich innereuropäisch vom Finanzamt geregelt. Haben Sie das Fahrzeug von Privat gekauft, dadurch auch keine Umsatzsteuer bezahlt, müssen Sie diese nachträglich an das Finanzamt abführen. Sollten Sie selbstständig sein und das Fahrzeug auf Ihr Geschäft zulassen, dann können Sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Ihr Steuerberater wir Ihnen in diesem Fall die entsprechenden Hinweise geben.
Kennzeichen-Direkt.de hofft, dass Sie sehr viel Freude an Ihrem Importfahrzeug haben.
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